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Hausärztinnen- und Hausärzteverband Nordrhein e.V.

Therapieprogramme auf Verordnung

Therapieprogramme auf Verordnung sind Anwendungen, die Arzt oder Psychotherapeut verordnet und die Krankenkasse bezahlt, meist als digitale Gesundheitsanwendung (DiGA).

Was ein verordnetes Therapieprogramm leistet

Ein verordnetes Therapieprogramm ist eine eigenständige Leistung, die der Patient selbst auf dem Smartphone, dem Tablet oder am Computer anwendet. Die meisten Programme dieser Kategorie sind angeleitete Übungsprogramme bei Rücken- und Gelenkbeschwerden. Ein Programm begleitet Patienten mit Herzinsuffizienz.

Alle Programme, die der Katalog in dieser Kategorie führt, vermitteln dem Patienten außerdem Wissen zu seiner Erkrankung. Einige passen Intensität und Auswahl der Übungen an die Rückmeldung des Patienten zu Schmerz und Durchführbarkeit an.

Eine DiGA verordnet die Praxis auf Muster 16 oder elektronisch, wenn ihr PVS das unterstützt. Der Patient reicht die Verordnung bei seiner Kasse ein oder löst eine elektronische Verordnung in der E-Rezept-App ein und bekommt danach einen Freischaltcode für die Anwendung. Wie die Verordnung konkret auszustellen ist und welche Software Ihre Praxis dafür braucht, beschreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Vorläufig oder dauerhaft im DiGA-Verzeichnis

Digitale Gesundheitsanwendungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und in ein Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt vorläufig oder dauerhaft, und der Unterschied betrifft den Stand der Evidenz.

Dauerhaft aufgenommene Anwendungen haben den positiven Versorgungseffekt in einer Studie nachgewiesen, also einen medizinischen Nutzen oder eine für Patienten relevante Verbesserung von Strukturen und Abläufen der Versorgung. Vorläufig gelistete müssen diesen Nachweis innerhalb einer Frist noch erbringen und können danach wieder gestrichen werden. Verordnungsfähig sind beide. Nachgewiesen ist der Effekt nur bei den dauerhaft aufgenommenen. Welcher Status heute für ein bestimmtes Produkt gilt, steht im DiGA-Verzeichnis des BfArM und ändert sich.

Nicht jedes Programm dieser Kategorie ist eine DiGA. Einzelne Anbieter arbeiten über Selektivverträge mit einzelnen Kassen. Das ist zulässig. Teilnahmeunterlagen und Zugang zur Anwendung hängen dann vom jeweiligen Vertrag ab.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Die erste Frage ist die Verordnungsfähigkeit im eigenen Patientenstamm. Eine DiGA aus dem Verzeichnis bezahlen alle gesetzlichen Krankenkassen. Ein Programm außerhalb des Verzeichnisses bezahlen nur die Kassen, die mit dem Anbieter einen Vertrag geschlossen haben, und die Praxis nimmt selbst ebenfalls am Vertrag teil. In diesem Fall prüfen Sie vor jeder Verordnung, ob die Kasse des Patienten teilnimmt.

Die zweite Frage ist der Aufwand in der Praxis. Ein Teil der Programme ist ohne weitere Vorbereitung verordnungsfähig. Bei anderen wählt der Arzt die Inhalte aus, legt individuelle Zielwerte fest oder untersucht den Patienten und schreibt ihn in einen Vertrag ein. Welche ärztlichen Leistungen eine DiGA erfordert, legt das BfArM fest, und das DiGA-Verzeichnis nennt sie.

Danach zählt, was bei der Folgekonsultation sichtbar ist. Kann die Praxis Adhärenz und Verlauf einsehen, lässt sich das Gespräch daran ausrichten. Kann sie es nicht, stützt sich das Gespräch auf die Angaben des Patienten und, je nach Produkt, auf einen Bericht, den er aus der App als PDF erstellt. Bei einigen Produkten stellt der Arzt das Programm zusammen und passt es an, bei anderen passt die Anwendung das Training selbst an.

Zwei weitere Merkmale unterscheiden die Übungsprogramme. Eine Bewegungskorrektur per Kamera erkennt die Ausführung in Echtzeit und weist auf Fehler hin. Andere Programme leiten die Übungen per Video an. Ist therapeutische Begleitung Teil des Programms, hat der Patient für Rückfragen einen Ansprechpartner.

Woran sich die Produkte unterscheiden

Nach genau diesen Kriterien lässt sich der Vergleich filtern.

  • Ohne Vorbereitung in der Praxis verordnungsfähigDie Praxis stellt nur die Verordnung aus. Bei anderen Programmen wählt der Arzt vorher Inhalte aus, legt individuelle Zielwerte fest oder untersucht den Patienten und schreibt ihn in einen Vertrag ein.
  • Für alle gesetzlich VersichertenEine DiGA aus dem Verzeichnis des BfArM bezahlen alle gesetzlichen Krankenkassen. Ein Programm außerhalb des Verzeichnisses bezahlen nur die Kassen, die mit dem Anbieter einen Vertrag geschlossen haben.
  • Praxis sieht den TherapieverlaufDie Praxis sieht Nutzung und Verlauf des Patienten über einen eigenen Zugang oder in einem Bericht des Anbieters. Bei anderen Programmen zeigt der Patient seine Daten in der App oder als PDF.
  • Der Plan passt sich automatisch an das Patientenfeedback anDie Anwendung passt Intensität und Auswahl der Übungen automatisch an die Rückmeldungen des Patienten an, etwa zu Schmerz und Durchführbarkeit.
  • Verordnung auf Muster 16 oder elektronischDie Praxis verordnet das Programm wie jede DiGA auf Muster 16 oder elektronisch. Bei Programmen mit Selektivvertrag hängen Teilnahmeunterlagen und Zugang vom jeweiligen Vertrag ab.
  • Dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistetDauerhaft aufgenommene DiGA haben einen positiven Versorgungseffekt in einer vergleichenden Studie nachgewiesen. Vorläufig aufgenommene müssen diesen Nachweis noch erbringen und werden gestrichen, wenn er nicht gelingt.
  • Der Arzt kann den Therapieplan inhaltlich anpassenDer Arzt kann Inhalte des Programms selbst festlegen oder ändern, etwa Übungen, Intensität oder Zielwerte. Bei anderen Programmen passt die Anwendung den Plan selbst an.
  • Die Übungsausführung wird per Kamera in Echtzeit korrigiertDie Anwendung erkennt die Bewegung über die Kamera des Geräts und weist in Echtzeit auf eine fehlerhafte Ausführung hin.
  • Therapeutische Begleitung ist Teil des ProgrammsZum Programm gehört die Begleitung durch Therapeuten, etwa in Terminen per Video oder bei Rückfragen.
Grundfunktionen dieser Kategorie

Diese Funktionen hat jedes Produkt der Kategorie.

  • Enthält Wissensinhalte zur Erkrankung

Anbieter in dieser Kategorie

Alle 4 Produkte der Kategorie, dargestellt wie im Katalog.

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Häufige Fragen

Wer bezahlt eine DiGA, und wie werden Verordnungen auf Wirtschaftlichkeit geprüft?

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte mit einem eigenen Leistungsanspruch nach § 33a SGB V. Die Krankenkasse bezahlt sie und rechnet die Kosten direkt mit dem Hersteller ab. Auch für DiGA gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wie Verordnungen auf Wirtschaftlichkeit geprüft werden, ist regional geregelt. Die Krankenkassen vereinbaren das mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, und die KBV und der GKV-Spitzenverband geben dafür einen bundeseinheitlichen Rahmen vor. Die AOK Baden-Württemberg prüft seit dem zweiten Quartal 2026 DiGA-Verordnungen darauf, ob die im DiGA-Verzeichnis genannten Kontraindikationen und weiteren Ausschlusskriterien beachtet wurden. Den aktuellen Stand kennt die eigene Kassenärztliche Vereinigung.

Ersetzt ein Therapieprogramm die Physiotherapie?

Ob ein Programm eine Physiotherapie ergänzt oder bei einem Patienten allein ausreicht, entscheidet der Arzt im Einzelfall. Die Indikationen einer DiGA und, soweit der Hersteller welche angibt, ihre Kontraindikationen stehen im DiGA-Verzeichnis.

Was passiert, wenn eine vorläufig gelistete Anwendung gestrichen wird?

Sie ist ab der Streichung nicht mehr verordnungsfähig. Was dann mit einem bereits freigeschalteten Zugang geschieht, sollten Sie vor der Verordnung beim Hersteller erfragen. Für eine Praxis, die ein Programm dauerhaft in den Behandlungspfad aufnehmen will, ist die dauerhafte Aufnahme deshalb der stabilere Ausgangspunkt.

Nächster Schritt

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