Abrechnungsdienst / Verrechnungsstelle
Ein Abrechnungsdienst oder eine Verrechnungsstelle übernimmt die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Patienten oder Kostenträgern, entweder in der Privatliquidation oder für Selektivverträge und Hybrid-DRG.
Was ein Abrechnungsdienst übernimmt
Bei allen Produkten dieser Kategorie übernimmt ein externer Dienst die Abrechnung der Leistungen, die die Praxis ihm übergibt. Die Praxis übermittelt die Leistungsdaten. Der Dienst erstellt daraus die Rechnungen an Patienten oder Krankenkassen, und die Praxis erhält ihr Honorar vom Dienst oder von dessen Factoring-Partner. Das unterscheidet die Kategorie von der Abrechnungsprüfung, bei der die Praxis weiterhin selbst abrechnet und die Software nur prüft.
Damit geht vor allem die Arbeit an den Dienst, die nach der Behandlung beginnt, also das Schreiben und Versenden der Rechnungen. Ob er auch Mahnungen versendet und Rechnungsfragen von Patienten beantwortet, unterscheidet sich je nach Dienst. Fünf der sechs Dienste im MediMeets-Katalog bieten zudem an, das Honorar auszuzahlen, bevor der Patient oder die Krankenkasse gezahlt hat. Das verbessert die Liquidität der Praxis. Unabhängig vom Zahlungsverhalten der Patienten wird sie dadurch aber nur, wenn der Dienst auch das Ausfallrisiko übernimmt.
Zwei Geschäftsmodelle: Privatliquidation und Abrechnung mit den Krankenkassen
Die Kategorie umfasst zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle. Privatärztliche Verrechnungsstellen rechnen gegenüber dem Patienten ab: Sie erstellen GOÄ-Rechnungen für Privatpatienten und Selbstzahler und versenden sie. Je nach Dienst gehören auch das Mahnwesen und die gerichtliche Beitreibung dazu. Der Patient schuldet das Geld, der Dienst zieht es ein.
Die zweite Gruppe rechnet gegenüber der Krankenkasse ab. Dazu gehören Selektivverträge wie die Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Für diese Verträge darf die Praxis die Abrechnungsdaten nach § 295a SGB V an den Vertragspartner auf Seiten der Leistungserbringer oder an eine von ihm beauftragte Stelle übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Patient vor der Teilnahme über die Datenübermittlung informiert wurde und in sie eingewilligt hat. Dazu gehören außerdem die Hybrid-DRG nach § 115f SGB V. Das sind Fallpauschalen für ausgewählte Leistungen, die gleich vergütet werden, unabhängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird. Die Krankenkassen vergüten sie unmittelbar. Abrechnen kann die Praxis sie über ihre Kassenärztliche Vereinigung, direkt mit der Krankenkasse oder über einen Dienstleister. Die Dienste dieser Gruppe übernehmen die Abrechnung und vermitteln teils auch die Verträge selbst.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Die erste Frage gilt dem Geschäftsmodell, also ob es um die Privatliquidation oder um die Abrechnung von Selektivverträgen und Hybrid-DRG mit den Krankenkassen geht. Innerhalb der Privatliquidation entscheidet vor allem der Umgang mit dem Ausfallrisiko. Bei echtem Factoring kauft der Dienst die Forderung und trägt das Risiko selbst. Zahlt der Patient nie, behält die Praxis ihr Honorar. Bei bloßer Vorfinanzierung wird der ausgezahlte Betrag dagegen zurückgefordert. Dazu kommt die Frage, wo Rechnungsfragen künftig landen: beim Dienst mit eigener Anlaufstelle für Patienten oder weiterhin am Praxisempfang, der durch das Auslagern gerade entlastet werden sollte. Zuletzt zählt die Servicetiefe, von der festen Ansprechperson mit Durchwahl bis zur GOÄ-Beratung für das Praxisteam.
Woran sich die Produkte unterscheiden
Nach genau diesen Kriterien lässt sich der Vergleich filtern.
- Sofortauszahlung / VorfinanzierungDer Dienst zahlt das Honorar aus, bevor der Patient oder die Krankenkasse gezahlt hat. Den Zeitpunkt der Auszahlung legt das Angebot fest. Ohne Ausfallschutz fordert der Dienst den Betrag zurück, wenn der Patient nicht zahlt.
- Feste namentliche Ansprechperson mit Durchwahl statt allgemeiner Service-HotlineDie Praxis bekommt eine feste Person mit eigener Durchwahl zugeteilt, statt bei jedem Anruf in einer allgemeinen Hotline zu landen. Diese Person begleitet die Abrechnung der Praxis dauerhaft.
- Automatisierte Rechnungsprüfung mit Korrekturvorschlägen, die die Praxis vor dem Versand freigibtVor dem Versand prüft eine Software die Rechnung automatisch auf GOÄ-Konformität und weist auf Fehler hin, etwa auf fehlende Begründungen oder unzulässige Ziffernkombinationen. Die Praxis nimmt die Korrekturen selbst im Portal vor und gibt die Rechnung danach frei.
- Online-Portal mit dem Stand der eingereichten Leistungen und AuszahlungenIm Online-Portal des Dienstes sieht die Praxis, welche Leistungen eingereicht, abgerechnet und ausgezahlt sind.
- Bei gerichtlicher Beitreibung trägt der Dienst das Kostenrisiko (Anwalts- und Gerichtskosten) (Privatliquidation)Zahlt ein Patient auch nach Mahnungen nicht, lässt der Dienst die Forderung gerichtlich beitreiben und trägt die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn die Beitreibung scheitert. Das Honorar selbst ist damit nicht abgesichert. Dafür braucht es echtes Factoring mit Ausfallschutz.
- Echtes Factoring mit Ausfallschutz (Privatliquidation)Der Dienst oder sein Factoring-Partner kauft die Honorarforderung und trägt danach das Ausfallrisiko. Zahlt der Patient nie, muss die Praxis das Geld nicht zurückzahlen. Bei bloßer Vorfinanzierung ohne Ausfallschutz wird der Betrag dagegen zurückgefordert.
- Eigene Anlaufstelle für Patienten (Hotline und/oder Portal) bei Rechnungsfragen (Privatliquidation)Patienten mit Fragen zur Rechnung erreichen den Abrechnungsdienst direkt über eine eigene Hotline oder ein Patientenportal.
- GOÄ-Beratung und Schulung für das Praxisteam (Privatliquidation)Fachleute des Dienstes beraten die Praxis dazu, welche Ziffern und Steigerungsfaktoren abrechenbar sind, und schulen das Team.
- Abrechnung von Berufsgenossenschafts- und Unfallleistungen (UV-GOÄ), nicht nur GOÄ-Privatrechnungen (Privatliquidation)Neben Privatrechnungen rechnet der Dienst auch Leistungen nach der UV-GOÄ mit den Unfallversicherungsträgern ab, etwa nach Arbeits- und Wegeunfällen. Das ist für Praxen wichtig, die am Durchgangsarztverfahren beteiligt sind oder regelmäßig Unfallpatienten behandeln.
- Außergerichtliches Mahnwesen (Privatliquidation)Zahlt ein Patient nicht, übernimmt der Dienst Zahlungserinnerung und Mahnung.
Diese Funktionen hat jedes Produkt der Kategorie.
- Ein externer Dienst rechnet die Leistungen ab, die die Praxis ihm übergibt, und die Praxis erhält ihr Honorar über den Dienst
Privatliquidation: Diese Funktionen hat jedes Produkt dieser Art.
- Der Dienst erstellt und versendet die GOÄ-Rechnungen an die Patienten
Selektivverträge & Hybrid-DRG: Diese Funktionen hat jedes Produkt dieser Art.
- Hybrid-DRG nach § 115f SGB V und Teilnahme an Selektivverträgen
Anbieter in dieser Kategorie
Ein Produkt der Kategorie, dargestellt wie im Katalog.
Häufige Fragen
Darf die Praxis Abrechnungsdaten an eine Verrechnungsstelle weitergeben?
Nur mit Einwilligung des Patienten. Für die Privatliquidation verlangt die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, dass der Patient in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten eingewilligt hat. Die Musterberufsordnung verlangt eine nachweisbare Einwilligung (§ 12 Abs. 2 MBO-Ä). Behandlungs- und Abrechnungsdaten unterliegen außerdem der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber ratsam. Eine pauschale Einwilligung bei Abschluss des Behandlungsvertrags reicht nicht. Die Einwilligung muss sich konkret auf die Weitergabe an die Verrechnungsstelle beziehen und von anderen Erklärungen getrennt oder im Behandlungsvertrag deutlich hervorgehoben sein. Der Patient kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Rechnet ein Dienst einen Selektivvertrag mit den Krankenkassen ab, gilt stattdessen § 295a SGB V: Der Patient willigt mit seiner Teilnahmeerklärung zugleich in die Datenübermittlung ein.
Was kostet ein Abrechnungsdienst?
Einige Dienste veröffentlichen ihre Gebühr als Prozentsatz der abgerechneten Leistungen, andere nennen den Preis erst im individuellen Angebot. Die Höhe hängt vom Leistungsumfang ab, etwa davon, ob Ausfallschutz und Vorfinanzierung enthalten sind.
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