Digitale Anamnese / Aufklärung
Bei der digitalen Anamnese erfassen Patienten Vorgeschichte, aktuelle Beschwerden und weitere Angaben vor dem Arztgespräch elektronisch, zu Hause oder in der Praxis, statt einen Papierbogen auszufüllen.
Was die digitale Anamnese leistet
Die Anamnese gehört nach § 630f BGB in die Behandlungsakte. Führt die Praxis diese Akte im PVS, tippt das Team die Angaben vom Papierbogen ab oder scannt ihn ein.
Bei der digitalen Anamnese gibt der Patient seine Angaben gleich elektronisch ein. Je nach Produkt füllt er den Bogen zu Hause am eigenen Gerät aus, bevor er in die Praxis kommt, oder im Wartezimmer am Tablet. Bei manchen Produkten passt sich der Fragebogen den Antworten an und stellt nur die Fragen, die für den Patienten zutreffen. Manche Anbieter liefern fertige Bögen für einzelne Fachrichtungen, bei anderen stellt die Praxis ihre Bögen selbst zusammen.
Manche Produkte bilden auch die Aufklärung vor Eingriffen ab. Der Patient liest den Aufklärungsbogen vorab, das Aufklärungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt findet weiterhin mündlich statt, und danach unterschreibt er digital. Je nach Produkt und PVS kommen die Angaben als Dokument, als Text in der Karteikarte oder als einzelne Werte im Praxisverwaltungssystem an. Füllt der Patient den Bogen vorab aus, sieht die Ärztin oder der Arzt seine Angaben schon vor dem Gespräch. Wie viel Abtippen am Empfang entfällt, hängt davon ab, in welcher Form die Angaben ankommen.
Beim Abspielen werden Daten an YouTube übertragen.
Auswahlkriterien: Datenübergabe, Bögen, Aufklärung
Der wichtigste Unterschied liegt darin, was am Ende in der Akte ankommt. Je nach Produkt und PVS kommt nur ein PDF an, ein digitales Abbild des Bogens. Braucht das Team einzelne Werte daraus in eigenen Feldern, tippt es sie ab. Andere Produkte übergeben die Angaben auch als einzelne Werte in die dafür vorgesehenen Felder, oft nur für bestimmte PVS. Dazu kommt die Qualität der Bögen selbst: die Zahl der fachspezifischen, medizinisch geprüften Vorlagen und die Tiefe, mit der ein Bogen nach den Antworten verzweigt.
Bei der Aufklärung zählt die rechtliche Substanz. Eine Bibliothek prozedurenspezifischer Aufklärungsbögen erspart der Praxis, diese Texte selbst zu schreiben. Die Pflicht zur Aufklärung bleibt dabei bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Eine Unterschrift schreibt § 630e BGB nicht vor. Hat der Patient Unterlagen unterzeichnet, erhält er davon eine Abschrift. Aufklärung und Einwilligung gehören nach § 630f BGB in die Behandlungsakte, und spätere Änderungen müssen dort erkennbar bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein von Patient und Arzt unterschriebener Aufklärungsbogen ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass das Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Diese Wirkung setzt voraus, dass der Bogen erkennbar auf den Patienten zugeschnitten ist, etwa durch Zeichnungen oder handschriftliche oder digitale Ergänzungen. Ein Blankobogen in der Akte beweist nichts.
Woran sich die Produkte unterscheiden
Nach genau diesen Kriterien lässt sich der Vergleich filtern.
- Antworten landen strukturiert im PVSDie Antworten kommen als einzelne Werte in die dafür vorgesehenen Felder der Kartei, ohne Abtippen. Je nach Produkt und PVS kommt stattdessen nur ein Berichtstext oder ein PDF an.
- Fragebögen passen sich den Antworten anDer Bogen verzweigt sich je nach Antwort und stellt nur die Fragen, die für den Patienten zutreffen. Manche Bögen rechnen dabei auch Scores aus.
- Elektronische Unterschrift am TabletDer Patient unterschreibt direkt am Tablet oder am eigenen Gerät. Je nach Produkt ist das etwa eine biometrische Unterschrift oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Die Beweiskraft einer unterschriebenen Papierurkunde erhält ein elektronisches Dokument nach § 371a ZPO nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einer der dort genannten notariell beglaubigten Formen.
- KI-Zusammenfassung / Arztbrief-VorbereitungEine KI fasst die Angaben des Patienten zu einem Bericht für die Ärztin oder den Arzt zusammen.
- Automatische Score-/Wert-BerechnungBerechnet aus den Antworten automatisch klinische Werte und Scores, etwa den BMI. Wie wichtig das ist, hängt von der Fachrichtung ab.
- Mehrsprachige BögenAnamnesebögen in mehreren Sprachen. Je nach Patientenklientel relevant.
- Multichannel-Ausfüllen (zu Hause per Link/SMS + vor Ort Tablet/QR)Der Patient füllt vorab zu Hause oder in der Praxis aus.
- Foto-/Dokumenten-Upload durch PatientPatient lädt Fotos/Dokumente verschlüsselt in die Akte hoch.
- Fachspezifische Fragebogen-BibliothekFertige Anamnesebögen für einzelne Fachrichtungen, die die Praxis sofort einsetzen oder anpassen kann. Der Umfang unterscheidet sich, ein Anbieter nennt mehr als 400 ärztlich geprüfte Fragebögen.
- Fachspezifische Aufklärungsbögen-BibliothekFertige Aufklärungsbögen für einzelne Eingriffe. Mehrere Anbieter binden dafür die Bögen von Thieme Compliance ein. Ohne integrierte Bibliothek bezieht die Praxis Aufklärungsunterlagen, wenn sie welche einsetzt, auf anderem Weg. Die Pflicht zur Aufklärung bleibt in jedem Fall bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
- Unveränderte Ablage in der BehandlungsakteDas unterschriebene Dokument wird unverändert gespeichert und in die Behandlungsakte im PVS oder im Archiv übernommen. Aufklärung und Einwilligung gehören nach § 630f BGB in die Behandlungsakte, und spätere Änderungen müssen dort erkennbar bleiben.
- Multimediale Aufklärung (Videos, Grafiken)Erklärfilme oder Grafiken ergänzen den Aufklärungsbogen. Rechtlich vorgeschrieben sind sie nicht.
- Einwilligungen und Behandlungsverträge digital unterschreibenStandard-Einwilligungen und Verträge werden digital erfasst und signiert.
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Häufige Fragen
Ist die digitale Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen rechtsgültig?
Ob die Aufklärung wirksam ist, hängt nicht von der Unterschrift ab, sondern vom mündlichen Aufklärungsgespräch. § 630e BGB verlangt dieses Gespräch und lässt schriftliche Unterlagen nur ergänzend zu. Eine Unterschrift schreibt § 630e BGB nicht vor, der Patient erhält aber eine Abschrift dessen, was er unterzeichnet hat. Die Beweiskraft einer unterschriebenen Papierurkunde erhält ein elektronisches Dokument nach § 371a ZPO nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einer der dort genannten notariell beglaubigten Formen. Die Art der elektronischen Unterschrift unterscheidet sich zwischen den Produkten. Manche erfassen etwa eine biometrische Unterschrift, andere bieten eine fortgeschrittene elektronische Signatur.
Was ist mit Patienten, die den Bogen vorab nicht ausfüllen?
Je nach Produkt geht beides: vorab zu Hause über einen Link und in der Praxis am Tablet oder per QR-Code am eigenen Smartphone. Bei solchen Produkten füllt ein Patient, der den Link nicht nutzt, denselben Bogen in der Praxis digital aus.
Ersetzt die digitale Anamnese das Anamnesegespräch?
Nein. Sie erfasst vorab die Angaben, die sonst auf dem Papierbogen stünden. Das Gespräch baut darauf auf, statt bei null zu beginnen.
Nächster Schritt
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