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Hausärztinnen- und Hausärzteverband Nordrhein e.V.

Videosprechstunde

Eine Videosprechstunde ermöglicht die ärztliche Konsultation per Videoverbindung, sodass Patienten für geeignete Anlässe nicht in die Praxis kommen müssen.

Was die Videosprechstunde leistet

Ein Teil der Konsultationen kommt ohne körperliche Untersuchung aus. Befundbesprechungen, Verlaufskontrollen oder die Einordnung eines Laborergebnisses lassen sich per Video führen, und dem Patienten bleiben Anfahrt und Wartezimmer erspart.

In den Praxisbetrieb fügt sich das wie ein gewöhnlicher Termin ein. Den Termin und die Zugangsdaten erhält der Patient über die Praxis oder über den Videodienst, je nach Produkt auch automatisch per E-Mail oder SMS. Zum Termin wählt er sich beim Videodienst ein und wartet, bis der Arzt das Gespräch beginnt. Je nach Produkt lassen sich während der Sprechstunde Befunde, Röntgenbilder und Dokumente zeigen und teilen, und der Arzt kann seinen Bildschirm übertragen. Bild und Ton laufen dabei verschlüsselt zwischen den Geräten.

Beim Abspielen werden Daten an YouTube übertragen.

Der rechtliche Rahmen

Abrechnen lässt sich die Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung seit dem 1. April 2017. Eingesetzt werden dürfen nur Videodienstanbieter, die nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind. Die Zertifizierung schreibt unter anderem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor und verpflichtet den Anbieter, Inhalte der Sprechstunde weder einzusehen noch zu speichern.

Die Vergütung läuft über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Für Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt werden, legt der EBM eine Obergrenze fest. Seit dem 1. April 2025 liegt sie je Betriebsstätte bei 50 Prozent der Patienten im Quartal. Nicht mitgezählt werden Patienten, die im selben Quartal auch persönlich in der Praxis behandelt wurden, sowie Notfälle und Akutfälle, die die Terminservicestelle vermittelt hat.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Alle in der vertragsärztlichen Versorgung einsetzbaren Dienste erfüllen dieselben Anforderungen der Anlage 31b. Unterschiede zeigen sich in der Terminorganisation und in den Funktionen während des Gesprächs. Ein erstes Kriterium ist die Anbindung an den Terminkalender. Hängt der Dienst am bestehenden Terminkalender oder am Praxisverwaltungssystem, pflegt die Praxis keinen zweiten Buchungskanal, und manche Produkte verschicken die Zugangsdaten dann selbst.

Danach zählt der Alltag im Gespräch. Wer regelmäßig Befunde erklärt, braucht das Teilen von Dokumenten und Bildschirm. Praxen mit Schulungen oder Gruppentherapien brauchen ein Format für mehrere Teilnehmer, das auch einen Angehörigen zuschalten kann. Die Vergütung mancher Leistungen hängt von der Gesprächsdauer ab. Manche Videodienste erfassen die Dauer selbst, dokumentiert wird die Behandlung aber im Praxisverwaltungssystem.

Auf Patientenseite zählt, wie einfach der Zugang ist. Ein eigenes Konto darf kein zertifizierter Dienst vom Patienten verlangen. Ob der Patient im Browser oder über eine App teilnimmt, hängt vom Produkt ab.

Woran sich die Produkte unterscheiden

Nach genau diesen Kriterien lässt sich der Vergleich filtern.

  • Virtuelles WartezimmerPatienten warten vor dem Termin in einem virtuellen Wartezimmer. Der Arzt sieht, wer wartet, und ruft die Patienten nacheinander auf.
  • Automatischer Versand der ZugangsdatenSobald der Termin gebucht ist, erhält der Patient Zugangslink oder Zugangscode automatisch per E-Mail oder SMS.
  • Dokumente im Gespräch teilenBefunde, Röntgenbilder oder Fotos lassen sich direkt im Videogespräch zeigen und hochladen, ohne Umweg über E-Mail oder Post.
  • Text-Chat parallel zum VideoLinks, Notizen oder Nachfragen lassen sich als Text schreiben, während das Video weiterläuft.
  • BildschirmübertragungDer Arzt kann einen Befund oder eine Grafik direkt vom eigenen Bildschirm zeigen, statt sie extra hochzuladen.
  • GruppensitzungenMehr als zwei Personen nehmen gleichzeitig teil, etwa bei einer Gruppentherapie oder wenn ein Angehöriger oder eine Pflegefachkraft dabei sein soll.
  • Peer-to-Peer-VerbindungBild und Ton laufen direkt zwischen den Geräten von Arzt und Patient, ohne Umweg über einen zentralen Server. Anlage 31b sieht diese Verbindung als Regelfall vor. Weicht ein Dienst davon ab, muss er ein angemessenes Schutzniveau mit technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten. Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist die Übertragung bei jedem zertifizierten Dienst.
  • Whitelabel / eigenes DesignDer virtuelle Warteraum lässt sich mit Praxislogo und -farben gestalten, statt generisch auszusehen.
  • Automatische DauererfassungDer Videodienst erfasst die Länge des Gesprächs selbst. Die Vergütung mancher Leistungen hängt von der Gesprächsdauer ab. Dokumentiert wird die Behandlung aber im Praxisverwaltungssystem.
  • Strukturierte Ersteinschätzung nach Anlage 31cWird eine Videosprechstunde mit einem unbekannten Patienten über ein Angebot der Kassenärztlichen Vereinigung, der KBV oder eines anderen Anbieters vermittelt, muss nach Anlage 31c BMV-Ä seit dem 1. September 2025 eine strukturierte Ersteinschätzung vorausgehen. Unbekannt ist ein Patient, der in den letzten vier Quartalen einschließlich des laufenden keinen persönlichen Kontakt mit der Praxis hatte. Die Software für die Ersteinschätzung muss die Anforderungen aus Anlage 1 der Anlage 31c erfüllen und seit dem 1. September 2026 auch der Medizinprodukteverordnung (MDR) entsprechen.

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Alle 22 Produkte der Kategorie, dargestellt wie im Katalog.

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Häufige Fragen

Darf eine Behandlung ausschließlich per Video stattfinden?

Seit 2018 sieht die Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte vor, dass eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt ist, wenn es ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Verbindlich wird die Regel, wenn die jeweilige Landesärztekammer sie in ihre Berufsordnung übernimmt und die Aufsichtsbehörde das genehmigt. Im Regelfall ergänzt die Videosprechstunde den Praxisbesuch, sie ersetzt ihn nicht.

Was brauchen Patienten für die Teilnahme?

Patienten brauchen ein Gerät mit Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und Internetzugang, also Smartphone, Tablet oder Rechner. Zum Termin wählen sie sich mit den Zugangsdaten ein, die sie von der Praxis oder vom Videodienst erhalten, je nach Produkt direkt im Browser ohne Installation oder über eine App.

Für welche Anlässe eignet sich die Videosprechstunde nicht?

Eine feste Liste gibt es nicht, denn die Videosprechstunde ist nicht auf bestimmte Indikationen beschränkt. Ob sich ein Anliegen per Video ausreichend beurteilen lässt, entscheidet der Arzt. Reicht die Videosprechstunde nicht aus, muss die Praxis eine Anschlussversorgung sicherstellen, etwa mit einem zeitnahen Termin in der Praxis, einer Überweisung oder einer Einweisung.

Nächster Schritt

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